§ 1. Einleitung.- Allgemeiner Teil: Die Frage nach der Möglichkeit einer analogen Anwendung des Handelsrechtes auf handelsfremde Tatbestände. Die Voraussetzungen einer solchen Analogie.- Erster Abschnitt: Grundsätzliche Eignung handelsrechtlicher Vorschriften zur analogen Anwendung außerhalb des Handelsrechtes. Besondere Umstände, die eine solche Eignung ausschließen können.- Erstes Kapitel: § 2. Die angebliche Unzulässigkeit einer analogen Ausdehnung von Ausnahmsvorschriften und von Normen des Sonderrechtes (ius singulare).- Zweites Kapitel: § 3. Der Umkehrschluß aus Handelsgesetzen als Hindernis der Analogie.- Drittes Kapitel: §4. „Starre“ Normen des Handelsrechtes.- Zweiter Abschnitt: Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung des Handelsrechtes auf Nichthandelssachen im einzelnen Falle.- Erstes Kapitel: § 5. Die Rechtsähnlichkeit der Tatbestände: Die Unerheblichkeit des Tatbestandselementes der Kaufmanns- oder Handelsgeschäftseigenschaft.- Zweites Kapitel: § 6. Eine Lücke des bürgerlichen Rechtes.- Besonderer Teil: Die analoge Anwendung des österreichischen Handelsgesetzbuches auf Nichtkaufleute und Nichthandelsgeschäfte.- § 7. Vorbemerkung.- Erster Abschnitt.- § 8. Vorschriften, deren Tatbestand bereits eine analoge Anwendung auf Nichtkaufleute und Nichthandelsgeschäfte unzulässig macht.- Zweiter Abschnitt: Die übrigen Vorschriften des Handelsgesetzbuches.- § 9. Vorbemerkung.- Erstes Kapitel: § 10. Teile des HGB. mit erschöpfender und systematisch geschlossener Regelung des behandelten Gegenstandes.- § 11. I. Abschließung und Erfüllung der Handelsgeschäfte.- § 12. II. Kommissionsgeschäft, Speditionsgeschäft, Frachtgeschäft.- § 13. III. Stille Gesellschaft.- § 14. IV. Offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft.- § 15. V. Aktiengesellschaft.- Zweites Kapitel: Teile des HGB. mit bloß bruchstückartiger Regelung des behandelten Gegenstandes.- § 16. I. Unzulässigkeit der Analogie infolge Verneinung der Rechtsähnlichkeit durch den Gesetzgeber.- § 17. II. Zulässigkeit der Analogie trotz bruchstückartiger Regelung des Gegenstandes.- § 18. 1. Tatbestände, die sich in der Regel nur im Handelsverkehr ereignen.- § 19. 2. Beseitigung von Streit- und Zweifelsfragen und örtlichen Verschiedenheiten des bürgerlichen Rechts.- § 20. 3. Rechtssätze akzessorischen Inhalts.